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   BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 78.86   

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BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 78.86 (https://dejure.org/1987,2009)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1987 - 8 C 78.86 (https://dejure.org/1987,2009)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1987 - 8 C 78.86 (https://dejure.org/1987,2009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Treffens von Festsetzungen im Bebauungsplan über den Anschluss von Grundstücken an Verkehrsflächen auch negativ durch Anschlussverbote in Gestalt von Zufahrtverboten und Abfahrtsverboten - Erreichbarkeit eines Grundstücks durch unmittelbare Zufahrt als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 51.85

    Zulässigkeit eines zur Hälfte nach Frontlängen und zur anderen Hälfte nach

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 78.86
    Er hat dies aus der Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsrechts vom Bebauungsrecht hergeleitet und namentlich in dem Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51. und 52.85 - (BVerwGE 74, 149 ) ausgeführt, das Bebauungsrecht mache in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung der Grundstücke abhängig (§§ 30 ff. BBauG).

    Läßt das Bebauungsrecht für die bauliche (oder sonstwie beitragsrechtlich relevante) Grundstücksnutzung einen Zugang ausreichen, wie es etwa der Fall ist, wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen nur zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist ein solches Grundstück kraft dieser Zugänglichkeit bebauungsrechtlich wegemäßig hinreichend erschlossen und deshalb bebaubar mit der Folge, daß es ungeachtet der mangelnden Erreichbarkeit in Form einer (unmittelbaren) Zufahrt erschlossen auch im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG ist (vgl. Urteil vom 18. April 1986, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 58.85

    Ortsdurchfahrten - Anbaustraße - Gehwege - Klassifizierte Straße - Erschlossene

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 78.86
    Grundstücke in Wohngebieten werden durch eine Anbaustraße in der Regel dann erschlossen i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG, wenn die Straße - bei Hinterliegergrundstücken ggf. unter Inanspruchnahme eines vermittelnden (privaten) Zuwegs - die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an ihre Grenze zu fahren und sie von da ab zu betreten (im Anschluß an Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 ).

    Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit - wie im vorliegenden Fall - Grundstücken in Wohngebieten bereits mehrfach entschieden, das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG durch eine Anbaustraße setze - unabhängig davon, ob es sich um eine Ersterschließung oder (wie hier) eine Zweiterschließung handelt - "grundsätzlich die Erreichbarkeit des Grundstücks in der Form einer (unmittelbaren) Zufahrt voraus, d.h. es verlange grundsätzlich, daß - ggf. bei Hinterliegergrundstücken unter Inanspruchnahme eines vermittelnden (privaten) Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren und es von da ab betreten werden kann" (Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 ).

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 78.86
    Erschließung in diesem Sinne erfordere (bei Straßen) grundsätzlich, daß von der Straße zum Grundstück Zufahrt genommen werden könne, weil - im Grundsatz - nur so gesichert sei, "daß die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind" (Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136 ).
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 78.86
    Die Beantwortung der Frage, ob dieser Bescheid in vollem Umfang rechtmäßig ist, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - Abdruck S. 6).
  • BVerwG, 02.07.1982 - 8 C 28.81

    Eigentümerwege zur "inneren Erschließung" einer Reihenhausanlage als selbständige

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 78.86
    Das führt zu der vom erkennenden Senat wiederholt zum Ausdruck gebrachten Erkenntnis, daß - bezogen auf Anbaustraßen - für das bebauungsrechtliche und in der Folge das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken in Wohngebieten die Möglichkeit, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an deren Grenze heranzufahren, grundsätzlich "erforderlich, aber auch ausreichend" ist (Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - BVerwGE 66, 69 ).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 77.86

    Erschließung von Grundstücken in Wohngebieten; Maßgeblichkeit des Inhalts eines

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 78.86
    In qualifiziert beplanten Baugebieten bestimmt sich der Inhalt dessen, was § 131 Abs. 1 BBauG an (wegemäßiger) Erschließung verlangt, nach dem Inhalt des Bebauungsplans (wie Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86).
  • BVerwG, 26.11.1976 - IV C 36.74

    Widerruf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis wegen Unvereinbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1987 - 8 C 78.86
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 26. November 1976 - BVerwG IV C 36.74 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 17 S. 1 ) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Bebauungsplan Festsetzungen über "den Anschluß" der Grundstücke "an die Verkehrsflächen" (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG) sowohl positiv durch die Regelung der Art und Weise des Anschlusses als auch - wie hier: ausschließlich - negativ durch Anschlußverbote etwa in Gestalt von Zu- und Abfahrverboten treffen darf.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1989 - 2 S 1119/89

    Erschließungsbeitrag - Verzicht auf Beitragserhebung - Erschlossensein eines

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erk. Senat angeschlossen hat, bestimmen sich die Anforderungen an das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG nach dem Bebauungsrecht, nämlich dem Bauplanungsrecht einerseits und dem Bauordnungsrecht andererseits, wobei eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinwegzudenken ist (BVerwG, Urteil vom 14.1.1983 -- 8 C 81.81 --, DVBl. 1983, 904; Urteil vom 18.4.1986 -- 8 C 51, 52.85 --, DVBl. 1986, 774; Urteil vom 20.8.1986 -- 8 C 58.85 --, NVwZ 1987, 56; Urteil vom 3.11.1987 -- 8 C 78.86 --, DVBl. 1988, 242; Urteil vom 29.4.1988 -- 8 C 24.87 --, NVwZ 1988, 1134; Urteil vom 15.1.1988 -- 8 C 111.86 --, BWGZ 1988, 485; Urteil vom 21.10.1988 -- 8 C 56.87 --; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.4.1989 -- 2 S 395/87 --).

    Für das Erschlossensein gewerblich nutzbarer Grundstücke genügt es nicht, daß mit Kraftfahrzeugen lediglich an deren Grundstücksgrenze herangefahren und sie von dort betreten werden können, erforderlich ist vielmehr ein "Mehr", nämlich die Erreichbarkeit in Form eines mit Kraftwagen auf das Grundstück "Herauffahrendürfens", wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3.11.1987 (aaO) beiläufig ausführt.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.1990 - 2 S 2395/89

    Gültigkeit der Verteilungsregelung und Merkmalsregelung einer

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erk. Senat angeschlossen hat, bestimmen sich die Anforderungen an das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG nach dem Bebauungsrecht, nämlich dem Bauplanungsrecht einerseits und dem Bauordnungsrecht andererseits, wobei eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinwegzudenken ist (BVerwG, Urteil vom 14.1.1983 -- 8 C 81.81 --, DVBl. 1983, 904; Urteil vom 18.4.1986 -- 8 C 51, 52.85 --, DVBl. 1986, 774; Urteil vom 20.8.1986 -- 8 C 58.85 --, NVwZ 1987, 56; Urteil vom 3.11.1987 -- 8 C 78.86 --, DVBl. 1988, 242; Urteil vom 29.4.1988 -- 8 C 24.87 --, NVwZ 1988, 1134; Urteil vom 15.1.1988 -- 8 C 111.86 --, BWGZ 1988, 485; Urteil vom 21.10.1988 -- 8 C 56.87 --; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.4.1989 -- 2 S 395/87 --; Urteil vom 4.12.1989 -- 2 S 1119/89 --).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3.11.1987 (aaO) beiläufig ausgeführt und der erk. Senat entschieden hat, genügt es für das Erschlossensein gewerblich nutzbarer Grundstücke nicht, daß mit Kraftfahrzeugen lediglich an deren Grundstücksgrenze herangefahren und sie von dort betreten werden können, erforderlich ist vielmehr ein "Mehr", nämlich die Erreichbarkeit in Form eines mit Kraftwagen auf das Grundstück "Herauffahrendürfens" (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.4.1989 und vom 4.12.1989, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1989 - 2 S 395/87

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein bei Zu- und Ausfahrtsverbot

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erk. Senat angeschlossen hat, bestimmen sich die Anforderungen an das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG nach dem Bebauungsrecht, nämlich dem Bauplanungsrecht einerseits und dem Bauordnungsrecht andererseits, wobei eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinwegzudenken ist (BVerwG Urteil vom 14.1.1983 -- 8 C 81.81 -- DVBl. 1983, 904; Urteil vom 18.4.1986 -- 8 C 51, 52.85 -- DVBl. 1986, 774; Urteil vom 20.8.1986 -- 8 C 58.85 -- NVwZ 1987, 56; Urteil vom 3.11.1987 -- 8 C 78.86 -- DVBl. 1988, 242; Urteil vom 29.4.1988 -- 8 C 24.87 -- NVwZ 1988, 1134; Urteil vom 15.1.1988 -- 8 C 111.86 -- BWGZ 1988, 485; Urteil vom 21.10.1988 -- 8 C 56.87 --; VGH Bad.-Württ. Beschluß vom 3.11.1987 -- 2 S 325/87 -- VBlBW 1988, 343).
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